Umsatzsteuer: 2015 kommen neue Regeln für den E-Commerce

2014-10-15 13:15 (Kommentare: 0)

Wer für Endkunden Produkte oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege übermittelt beziehungsweise bereitstellt, muss sich für 2015 auf neue Regeln bei der Umsatzsteuer einstellen. Und die haben es in sich: Kaum ein betroffener Anbieter wird um Anpassungen an Shop und Buchhaltung auskommen. B2B-Anbieter und Lieferanten physischer Waren können sich hingegen zurücklehnen.

Die Richtlinie 2008/8/EG ist der Auslöser der neuen Herausforderung für Shopbetreiber und Dienstleister. Die auch als mini one Stop Shop (MOSS) bezeichnete Verordnung sorgt laut IHK München dafür, dass die Umsatzsteuer für betroffene Produkte und Leistungen, die gegenüber Endkunden aus der EU erbracht werden, an dessen Wohnort zu besteuern sind. Bisher bestimmt im B2C-Vertrieb in der Regel der Sitz des leistenden Unternehmens den sogenannten Leistungsort und somit auch die Umsatzsteuer.

Konkret betroffen von der Neuregelung sind nach Angaben der IHK neben Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen zusätzlich noch elektronische Dienstleistungen. Lexware zählt Angebote wie das Hosting, digitalen Content, SaaS (Software as a Service) und Online Marktplätze dazu.

Arbeit für die Shopbetreiber und Dienstleister

Wie die IHK München im Informationsschreiben zur Änderung des Leistungsortes erläutert, wären Anbieter im Zuge der Neuregelung theoretisch verpflichtet, sich in allen Vertriebsländern zu registrieren. Der mini one stop shop (MOSS) soll jedoch eine Vereinfachung auf freiwilliger Basis bringen: Nach den Vorstellungen der EU soll es das Ziel sein, dass Unternehmen sich nur in einem Land registrieren müssen.

Neben der buchhalterischen Herausforderung ist das E-Commerce-System in der Regel anzupassen. Europaweit sind die Umsatzsteuersätze nicht einheitlich und mit der neuen Regelung muss dem Kunden der individuelle Mehrwertsteuersatz angezeigt und berechnet werden. Eine offizielle Übersicht hilft bei den Anpassungen.

Nutzer von Marktplätzen kommen wahrscheinlich vergleichsweise stressfrei davon. Zumindest Google hat beim Play Store schon reagiert und angekündigt, die Anpassungen automatisch vorzunehmen.

Doch sicher ist sicher: E-Commerce-Treibende sind gut beraten sich von qualifizierter Seite über die Neuregelung aufklären zu lassen. Das vermeidet unnötigen Ärger mit der Finanzbehörde.

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Folge uns auf Facebook:



 
domainssaubillig © 2007-2022 Alle Rechte vorbehalten. | Support | AGB | Datenschutzerklärung | Impressum